Satzung der Katzenschutz-Gruppe Winterhude e.V.

Stand entsprechend MHV vom Juni 2006

1. Name, Sitz und Zweck

2. Mitgliedschaft

3. Organe

4. Geschäftsjahr, Kassenprüfung, Beitrage

5. Auflösung

Pkt.1 - Name,Sitz und Zweck: -

Pkt. 1.1: Name und Sitz: -

Der Verein führt den Namen ,,Katzenschutz-Gruppe Winterhude e.V". und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr.13942 eingetragen.

Pkt. 1.2 - Zweck:

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zum Schutz der Tiere, speziell der Katzen. Zweck des Vereins ist die Beratung bei der Versorgung und Vermittlung von Katzen, weiterführende Maßnahmen bei freilaufenden Katzen und Übernahme gefährdeter Tiere aus nicht artgerechter bzw. vernachlässigter Haltung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung bei der allgemeinen Katzenhaltung, durch Hilfe bei der Vermittlung sowie Aufzucht und Weitergabe von schon vorhandenen Jungtieren, durch Einfangen und ärztliche Versorgung (Kastration) der freilaufenden Katzen und deren Vermittlung und durch Schutzmaßnahmen durch Herausnahme gefährdeter Tiere aus Wohnungen und Plätzen mit Hilfe von Polizei, Gerichtsvollzieher, Tierinspektion oder anderer Behörden u.ä. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.- Der Verein führt zur Durchführung der genannten Zwecke die erforderlichen Rechtsgeschäfte aus.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dieses wird durch den jeweiligen Vorstand entschieden

Pkt. 2 - Mitgliedschaft: -

Pkt. 2.1 - Volle Mitgliedschaft können wie folgt erwerben:

2.1.1 Einzelpersonen

2.1.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

2.1.3 Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

Pkt. 2.2 - Fördernde Mitgliedschaft: Personen und Organisationen, die ohne Erwerb der vollen Mitgliedschaft den Verein unterstützen wollen, bildenden Förderkreis des Vereins. Sie bestimmen selbst die Höhe des einmaligen oder regelm. Beitrags.

Pkt. 2.3 - Erwerb der Mitgliedschaft:

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Pkt. 2.4 - Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Pkt. 2.4.1 - Austritt:

Der Austritt kann nur durch Einschreib-Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Pkt. 2.4.2 - Ausschluß: Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken und dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt. Ein Mitglied kann aus dem Verien mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder die Interessen des Tierschutzes, hier besonders des Katzenschutzes, erheblich verletzt. Vor einem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und ist dem Mitglied unverzüglich durch Einschreib-Brief mitzuteilen. Sodann kann des Mitglied Amts- und Mitgliedschaftsrechte nicht mehr ausüben. Beitrags befreite Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie sich nach einer Frist von mind. 2 Jahren nicht in irgendeiner Form beim Vorstand gemeldet haben bzw. wenn sie evtl. nicht mehr auffindbar sind. Vorstandsmitglieder können nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden

Pkt. 2.5 - Anspruch auf Vereinsvermögen: Ein Mitglied hat bei Austritt, Ausschluß oder Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Pkt. 2.6 - Rechte und Pflichten: Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der MV teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben oder bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied ausüben zu lassen. Die entsprechende Vollmacht (nicht mehr als drei Vollmachten pro anwesendem Mitglied) muß Name ,und Adresse des Mitgliedes enthalten und fünf Tage vor der MV beim Vorstand eingereicht sein. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, können jedoch, nach Genehmigung durch den Vorstand, an der MV teilnehmen.

Pkt. 3 - Organe: -

Pkt. 3.1 - Mitgliederhauptversammlung:: - Pkt. 3.1.1 Einberufung einer ordentlichen MHV

Pkt. 3.1.1.1 Die MHV findet einmal jährlich statt. Sie wird vier Wochen vorher vom Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung (TOP) schriftlich einberufen.

Pkt. 3.1.1.2 Einberufung einer außerordentlichen MV. Eine außerordentliche MV ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer 2-Wochen-Frist einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder oder der Vorstand die Berufung unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.


Pkt. 3.l.3 - Abstimmung:

In der MV wird durch Handzeichen abgestimmt. Wenn nur ein Mitglied es verlangt, muß geheim, d.h. schriftlich, abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt, sondern nur im Protokoll festgehalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme; der Beitrag muß 10 Tage vor der MV gezahlt sein; sonst ruht das Stimmrecht.

Pkt. 3.l.4: - Beschlüsse:

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse der MV bedürfen der Mehrheit Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit erfolgen. Soweit Gesetz und Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben, gilt diese (siehe 3.1.3 Stimmenverhältnis) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand in der Einberufung genannt wurde. Für einzelne Gegenstände zur Beschlußfassung (ausgenommen Satzungsänderungen) kann die MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen auf das Erfordernis der schriftlichen Ankündigung verzichten.

Pkt. 3.1.5: - Leitung der MV und Protokollführung:

Vorsitz (Leitung der MV hat der/die Vorsitzende oder sein/ihr/e Stellvertreter/in. Es werden eine Versammlungs- und Protokollführung ernannt bzw. gewählt. Über die MV wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in unterschrieben wird. Dieses ist dem Vorstand innerhalb von vier Wochen vorzulegen und den Mitgliedern auf der nächsten MV vorzulesen

Pkt. 3.2: - Vorstand:

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Pkt. 3.2.1 : -Von der MHV zu wählende Vorstandsmitglieder:

Erste/r Vorsitzende/r - Zweite/r Vorsitzende/r - (evtl. Stellvertreter/in) – Schatzmeister/in

Pkt. 3.2.2: - Zu ergänzende Vorstandsmitglieder:

Der gewählte Vorstand kann sich mit bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern für die Dauer seiner Amtszeit ergänzen.

Pkt. 3.2.3: - Amtszeit und Wiederwahl:

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu einer Neuwahl, höchstens jedoch bis zur nächsten MHV, im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Pkt. 3.2.4. -Vertretungsberechtigung:

Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Alles weitere regelt die jeweils gültige Geschäftsordnung, die der Vorstand sich gibt.

Pkt. 3.2.5 : - Beschlüsse, Abstimmungen:

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

Beschlüsse außerhalb des regelmäßigen Verwaltungsbetriebes sind zu protokollieren. Der Vorstand kann Referenten für besondere Arbeitsgebiete ernennen und sie nach Bedarf, ohne Stimmrecht, zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

Pkt. 33.: - Ausschüsse:

Ausschüsse können beratend für den Verein tätig sein. Die Mitglieder werden vom verantwortlichen Vorstandsmitglied ernannt.

Der/die Ausschußvorsitzende sollte Vorstandsmitglied sein.

Pkt. 4: - Geschäftsjahr:

Pkt. 4.1: - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Pkt. 4.2 - Kassenprüfung:

Die MV wählt für die Dauer eines Jahres 2 Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Rechnungslegungen des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen und der nächsten MV einen Bericht vorlegen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

Pkt. 43: - Beiträge: Die MHV bestimmt die Höhe des Beitrages für das kommende Jahr.

Pkt. 5: - Auflösung:

Pkt. 5.1: - Auflösung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur von einer dafür einberufenen MV mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden

Pkt. 5.2: - Bestimmungen über die Verwendung des Restvermögens:

Im FalIe einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen (nach Begleichung evtl. angefallener Schulden) einer steuerbegünstigten Tierschutz-Organisation zu. Hierüber beschließt die den Verein auflösende Mitgliederversammlung. SolIte die MV einen Beschluß über die Verwendung der Mittel nicht fassen, sollen diese an den Verein „BI Katzenschutz Halstenbek e.V.“ gehen.